Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbereiche

  1. Kauf- und Installation
  2. Wartung
  3. Gerätemiete inkl. Wartung

Allgemein

1. Kauf- und Installation

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer den Auftrag, in der oben genannten Liegenschaft Rauchwarnmelder mit interner Stromversorgung zu installieren. Die Rauchwarnmelder werden vom Auftragnehmer geliefert und müssen die Anforderungen der DIN EN 14604 erfüllen.

2. Sollte aufgrund von technischen Gegebenheiten und Erfordernissen die tatsächlich zu installierende Art und Anzahl der Geräte von dem Verzeichnis abweichen und wird dadurch ein Mehr- oder Minderaufwand erforderlich, so erstreckt sich der Inhalt des Vertrages auf die tatsächlich benötigte Geräteart und -anzahl, wenn dies für eine ordnungsgemäße Gebäudeausstattung erforderlich und für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Der Vertrag wird in diesem Fall hinsichtlich der Geräteart und -anzahl geändert. Sofern für die ordnungsgemäße Ausstattung der Liegenschaft andere Geräte notwendig sind als vom Auftraggeber in Auftrag gegeben und diese von dem Auftragnehmer nicht beschafft werden können, kann der Auftragnehmer jederzeit von diesem Vertrag zurücktreten.

3. Die Installation und Inbetriebnahme wird auf der Grundlage der DIN 14676 durchgeführt. Die Installation und Inbetriebnahme wird schriftlich dokumentiert. Der Auftraggeber erhält nach Durchführung der Installation eine Auflistung der installierten Ruchwarnmelder aller betroffenen Nutzeinheiten.

Exemplar der schriftlichen Dokumentation.

Den Einbautermin kündigt der Auftragnehmer in geeigneter Weise mindestens 10 Tage im Voraus an. Die Ankündigung erfolgt gemäß Festlegung auf dem Deckblatt zum Vertrag.
Ist in einzelnen Nutzeinheiten zum angegebenen Termin eine Installation nicht möglich, wird innerhalb von 14 Tagen – nach vorheriger schriftlicher Ankündigung – ein zweiter Installationsversuch unternommen. Scheitert auch der zweite Installationsversuch, ist der Auftragnehmer nur gegen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu einem nochmaligen Versuch verpflichtet. In diesem Fall wird er den Auftraggeber auf die fehlgeschlagene Installation hinweisen. Der Auftraggeber hat dann für den freien Zugang zu den Räumen Sorge zu tragen.

§ 2 Kündigung

Kündigungsrechte bestimmen sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB.

§ 3 Preise

1. Die Stückpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Kosten, die durch eine vergebliche Anreise der Monteure entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsweise/Verzug

1. Das Entgelt wird fällig nach Durchführung der Installation und Rechnungslegung. Grundlage hierfür ist die Anzahl der bauseits installierten Rauchwarnmelder.
Das Entgelt ist ohne jeglichen Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Der Auftragnehmer ist zur Teilrechnungslegung befugt, wenn die Installation auch in einem zweiten Versuch wegen fehlenden Zugangs zu den Räumen scheitert.

2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.

§ 5 Gewährleistung/Haftung

1. Die Haftung aus diesem Vertrag wird durch den Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für den Einbau von Rauchwarnmeldern begrenzt. Rauchwarnmelder dienen danach nicht zur Verhinderung von Bränden oder Vermeidung von Sachschäden, sondern ausschließlich der Alarmierung zur Begrenzung von Personenschäden.

Scheitert die Installation aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer nicht für sich daraus ergebende Schäden.

2. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf ihm bekannte oder angezeigte Funktionsmängel hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall ein Nachbesserungsrecht.

4. Soweit Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt der Haftungsausschluss oder die Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

5. Gewährleistungsrechte verjähren 2 Jahre nach Übergabe der schriftlichen Dokumentation über Installation und Inbetriebnahme der Rauchwarnmelder.

§ 6 Eigentum an den Geräten/Eigentumsvorbehalt

Vom Auftragnehmer installierte oder ersetzte Rauchwarnmelder bleiben bis zum Ausgleich des vereinbarten Entgelts im Eigentum des Auftragnehmers.

§ 7 Vertretungsverhältnisse

1. Im Falle von Personenmehrheiten auf der Seite des Auftraggebers versichert der Unterzeichner, zur Vertretung berechtigt zu sein. Die Auftraggeber bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für den jeweils Anderen entgegennehmen zu dürfen.

2. Soweit der Vertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Wohnungseigentumsverwalter, geschlossen wird, bindet er auch bei Mängeln an der Bestellung des Verwalters die Wohnungseigentümergemeinschaft.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Er wird die vom Auftraggeber übergebenen personenbezogenen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. Weiterhin wird der Auftragnehmer bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal einsetzen, das auf das Datengeheimnis verpflichtet ist.
Personenbezogene Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht.
Als personenbezogene Daten werden Namen von Wohnungsnutzern mit Zuordnung der jeweiligen Wohnung und Bestandsdaten der Wohnungen erhoben und gespeichert. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, erkannte Fehler in den personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer berichtigen zu lassen.

2. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen der Schriftform sowie auch die Abbedingung der Schriftformabrede bedürfen der Schriftform.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Regelungen werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten entsprechen.

4. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 9 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


2. Wartung

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer den Auftrag, die in der oben genannten Liegenschaft installierten Rauchwarnmelder mit interner Stromversorgung zu warten. Die installierten Rauchwarnmelder müssen die Anforderungen der DIN EN 14604 erfüllen.

2. Sollte aufgrund von technischen Gegebenheiten und Erfordernissen die tatsächlich installierte Art und Anzahl der Geräte während der Vertragslaufzeit von dem Verzeichnis abweichen und wird dadurch ein Mehr- oder Minderaufwand erforderlich, so erstreckt sich der Inhalt des Vertrages auf die tatsächlich benötigte Geräteart und -anzahl, wenn dies für eine ordnungsgemäße Gebäudeausstattung erforderlich und für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Der Vertrag wird in diesem Fall hinsichtlich der Geräteart und -anzahl geändert. Sofern für die ordnungsgemäße Ausstattung der Liegenschaft andere Geräte notwendig sind als vom Auftraggeber in Auftrag gegeben und diese von dem Auftraggeber nicht beschafft werden können, kann der Auftragnehmer jederzeit von diesem Vertrag zurücktreten.

3. Gerätewartung

Die Wartung wird auf der Grundlage der DIN 14676 jährlich durchgeführt. Sie besteht aus einer Sichtprüfung und aus einer Alarmprüfung bei manueller Wartung/durch Ferninspektion bei Funk-Rauchwarnmeldern. Die Prüfungen werden dokumentiert bzw. elektronisch gespeichert.

Die Wartungsverpflichtung beschränkt sich auf das Gerät selbst.

Soweit die Rauchwarnmelder durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers installiert wurden, haftet der Auftragnehmer nicht für den korrekten Einbau. Der Auftragnehmer ist nicht zur Prüfung des korrekten Einbaus im Sinne der DIN EN 14676 verpflichtet. Soweit dem Auftragnehmer offensichtliche Einbaufehler bekannt werden, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

Der notwendige Wechsel von Batterien und Akkumulatoren erfolgt je nach Bedarf gemäß DIN 14676. Materialkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Soweit anlässlich der Wartung Mängel an den Geräten festgestellt werden, die nicht durch die in diesem Vertrag vereinbarten Wartungsleistungen gemäß DIN 14676 behoben werden können, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung separat beauftragen und entsprechend vergüten.

Bei manueller Wartung kündigt der Auftragnehmer den Wartungstermin in geeigneter Weise den Wartungstermin in geeigneter Weise mindestens 10 Tage im Voraus an. Die Ankündigung erfolgt gemäß Festlegung auf dem Deckblatt zum Vertrag. Bei der Ferninspektion bedarf es keiner Ankündigung beim Nutzer.
Weitere notwendige Wartungstermine erfolgen nur gegen Ersatz der zusätzlichen Aufwendung.
Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf die fehlgeschlagene Wartung hin.
Der Auftraggeber hat für den freien Zugang zu den Geräten Sorge zu tragen.

§ 2 Vertragslaufzeit, Kündigung

1.1 Die Laufzeit des Wartungsvertrages wird auf 2 Jahre ab Vertragsunterzeichnung befristet.

1.2 Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird.

1.3 Der Vertrag kann während der fest vereinbarten Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

§ 3 Preise/Preisanpassung

1. Die Stückpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Wartungspreise sind für die Dauer der vereinbarten Erstvertragslaufzeit unveränderlich.

3. Bei einer Vertragsverlängerung besteht für den Auftragnehmer zum Beginn der Vertragsverlängerung ein einseitiges Preisbestimmungsrecht für die anschließende Vertragsperiode. Er ist insoweit an das billige Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden. Preisänderungen sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

4. Kosten, die durch eine vergebliche Anreise des Wartungspersonals entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsweise/Verzug

1. Das Entgelt wird fällig nach Durchführung der jährlichen Wartung und Rechnungslegung. Grundlage hierfür ist die Anzahl der bauseits installierten Rauchwarnmelder. Das Entgelt ist ohne jeglichen Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.

2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.

§ 5 Eigentum an den Geräten/Eigentumsvorbehalt

1. Vom Auftragnehmer installierte oder ersetzte Rauchwarnmelder bleiben bis zum Ausgleich der jährlichen Wartungsgebühr für das Kalenderjahr, in dem die Wartung erfolgte, im Eigentum des Auftragnehmers.

§ 6 Gewährleistung/Haftung

1. Die Haftung aus diesem Vertrag wird durch den Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für den Einbau von Rauchwarnmeldern begrenzt. Rauchwarnmelder dienen danach nicht zur Verhinderung von Bränden oder Vermeidung von Sachschäden, sondern ausschließlich der Alarmierung zur Begrenzung von Personenschäden.

Scheitert die jährliche Wartung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer nicht für sich daraus ergebende Schäden.

2. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf ihm bekannte oder angezeigte Funktionsmängel hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall ein Nachbesserungsrecht.

4. Soweit Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt der Haftungsausschluss oder die Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 7 Vertragsbeendigung/Rechtsnachfolge

1. Bei einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen einzustellen und die bis zum Ende der regulären Laufzeit geschuldete Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen, sofort in Rechnung zu stellen.

2. Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Anspruch gegen den Auftraggeber bestehen, es sei denn, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt und der Auftraggeber eine Nachfolgeeintrittserklärung vorlegt.

3. Tritt anstelle des bisherigen Auftragnehmers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Der Wechsel des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber bekanntzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.

§ 8 Vertretungsverhältnisse

1. Im Falle von Personenmehrheiten auf der Seite des Auftraggebers versichert der Unterzeichner, zur Vertretung berechtigt zu sein. Die Auftraggeber bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für den jeweils anderen entgegennehmen zu dürfen.

2. Soweit der Vertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Wohnungseigentumsverwalter, geschlossen wird, bindet er auch bei Mängeln an der Bestellung des Verwalters die Wohnungseigentümergemeinschaft.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Er wird die vom Auftraggeber übergebenen personenbezogenen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. Weiterhin wird der Auftragnehmer bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal einsetzen, das auf das Datengeheimnis verpflichtet ist.
Personenbezogene Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht.
Als personenbezogene Daten werden Namen von Wohnungsnutzern mit Zuordnung der jeweiligen Wohnung und Bestandsdaten der Wohnungen erhoben und gespeichert. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, erkannte Fehler in den personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer berichtigen zu lassen.

2. Neufassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen 6 Wochen nach deren Übersendung widerspricht.

3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen der Schriftform sowie auch die Abbedingung der Schriftformabrede bedürfen der Schriftform.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Regelungen werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten entsprechen.

5. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 10 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


3. Gerätemiete inkl. Wartung

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer den Auftrag, die oben genannte Liegenschaft mit Rauchwarnmeldern mit interner Stromversorgung nach DIN EN 14604 auszustatten, diese zu betreiben und instandzuhalten. Eine nachträgliche Korrektur der angegebenen Stückzahlen kann sich aus der Montage ergeben. Sollte die aufgrund von technischen Gegebenheiten und Erfordernissen tatsächlich benötigte Art und Anzahl der Geräte im Laufe der Mietzeit von dem Verzeichnis abweichen und wird dadurch eine Mehr- oder Minderlieferung erforderlich, so erstreckt sich der Inhalt des Mietvertrages auf die tatsächlich benötigte Geräteart und -anzahl, wenn dies für eine ordnungsgemäße Erfassung erforderlich und für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Der Vertrag wird in diesem Fall hinsichtlich der Geräteart und -anzahl sowie Mietzins geändert. Sofern für die ordnungsgemäße Ausstattung der Liegenschaft andere Geräte notwendig sind als vom Auftraggeber in Auftrag gegeben und diese von dem Auftragnehmer nicht beschafft werden können, kann der Auftragnehmer jederzeit von diesem Vertrag zurücktreten.

2. Gerätemontage

Die Kosten für die Gerätemontage sind im Mietpreis enthalten. Die Montage erfolgt nach den Regeln der Technik (DIN 14676).

Der Vermieter kündigt den Einbautermin bei den Nutzern mindestens acht Tage im voraus an. Die Nutzer werden einzeln und durch Aushang in der Liegenschaft an gut sichtbarer Stelle, z.B. Treppenhaus, benachrichtigt. Für die beim ersten Einbautermin nicht zugänglichen Wohnungen wird im Abstand von mindestens acht Tagen ein zweiter kostenpflichtiger Einbautermin durchgeführt. Weitergehende Verpflichtungen zur Terminabstimmung seitens des Vermieters bestehen nicht. Jeder weitere Versuch der Abstimmung eines Einbautermins und dessen jeweilige Kosten obliegen dem Mieter, die Faktuierung erfolgt dann über den Auftraggeber.

3. Gerätenutzung

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mietobjekte für die Dauer der Mietzeit im Rahmen der Zweckbestimmung zu nutzen. Bei vertragswidriger Verwendung ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Auftraggeber hat für die pflegliche und schonende Behandlung des Mietobjektes Sorge zu tragen sowie alle gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dessen Nutzung zu beachten. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, nach vorheriger Ankündigung das Mietobjekt zu besichtigen und dessen Einsatz zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer einen ungehinderten Zugang zu verschaffen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die Kosten einer zweiten oder mehrmaligen Anfahrt separat in Rechnung zu stellen.

4. Gerätewartung

Die gemieteten Geräte werden während der Mietzeit durch den Auftragnehmer funktionsfähig gehalten. Etwaige Mängel werden kostenlos behoben. Ausgenommen hiervon sind folgende, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ausfallursachen:

– nachträgliche Veränderung der Einbaubedingungen

– unsachgemäße Eingriffe und Bedienung, insbesondere Nichtbeachtung von Installations- und Bedienungsvorschriften.

Die Wartungsverpflichtung beschränkt sich auf das Gerät selbst.

Die Wartung wird auf der Grundlage der DIN 14676 jährlich durchgeführt. Sie besteht aus einer Inspektion und aus einer Alarmprüfung bei manueller Wartung/oder durch Ferninspektion. Die Prüfungen werden dokumentiert bzw. elektronisch gespeichert.

Soweit die Mietgeräte durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers installiert werden, haftet der Auftragnehmer nicht für den korrekten Einbau.

Der notwendige Wechsel von Batterien und Akkumulatoren erfolgt je nach Bedarf gemäß DIN 14676. Materialkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Den Wartungstermin kündigt der Auftragnehmer in geeigneter Weise mindestens 10 Tage im Voraus an. Die Ankündigung erfolgt gemäß Festlegung auf dem Deckblatt zum Vertrag.
Ist in einzelnen Nutzeinheiten zum angegebenen Termin eine Wartung nicht möglich, wird innerhalb von 14 Tagen – nach vorheriger schriftlicher Ankündigung – ein zweiter Wartungsversuch unternommen. Scheitert auch der zweite Wartungsversuch, ist der Auftragnehmer nur gegen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen zu einem nochmaligen Wartungsversuch verpflichtet.

§ 2 Vertragslaufzeit, Kündigung

1.1 Die Laufzeit der Verträge ist individuell vereinbart und entspricht dem auf Seite 1 eingetragenen Tarif.

1.2 Die Preise sind wegen der Refinanzierung der Fixkosten und der festen gerätetypischen Nutzungsdauer von dem gewählten Laufzeittarif abhängig. Hierüber ist der Auftraggeber vor Auswahl des Laufzeittarifes informiert worden.

1.3 Tariflaufzeiten:

1.3.1 Kurztarif
Die Vertragslaufzeit beträgt für alle Geräte 5 Jahre.

1.3.2 Langtarif
Die Vertragslaufzeit beträgt für alle Geräte 8 Jahre.

1.3.3 Individualtarif
Es gilt die auf Seite 1 individuell vereinbarte Vertragslaufzeit.

1.4 Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um die Erstlaufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf einer Vertragsperiode schriftlich gekündigt wird.

1.5 Der Vertrag kann während der fest vereinbarten Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

§ 3 Preise/Preisanpassung

1. Die Stückpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Mietpreise sind für die Dauer der vereinbarten Erstvertragslaufzeit unveränderlich.

3. Bei einer Vertragsverlängerung besteht für den Auftragnehmer zum Beginn der Vertragsverlängerung ein einseitiges Preisbestimmungsrecht für die anschließende Vertragsperiode. Er ist insoweit an das billige Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden. Preisänderungen sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

4. Kosten, die durch eine vergebliche/notwendige Anreise eines Kundendienstmonteurs entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsweise/Verzug

1. Die Miete und die turnusmäßigen Wartungskosten werden für kalenderjährlich für das laufende Wirtschaftsjahr im Voraus fällig. Die Miete/Wartungskosten sind ohne jeglichen Abzug an den Auftragnehmer zu leiten.

2. Gerät der Auftraggeber mit den zur Fälligkeit stehenden Gebühren länger als einen Monat in Verzug, so werden die gesamten Miet-/Wartungskosten, die nach diesem Vertrag bis zum Ablauf der Mietzeit noch zu zahlen sind, in einer Summe sofort fällig.

2. Gerät der Auftraggeber mit der zur Fälligkeit stehenden Miete länger als einen Monat in Verzug, so wird die gesamte Miete, die nach diesem Vertrag bis zum Ablauf der Mietzeit noch zu zahlen ist, in einer Summe sofort fällig.

3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die ihm zustehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.

§ 5 Eigentum an den Geräten/Eigentumsvorbehalt

1. Die Rauchwarnmelder sind in das Gebäude des Auftraggebers nur zum vorübergehenden Gebrauch eingebaut. Sie bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

2. Hilfsteile für die Montage stehen bis zur Begleichung der 1. Jahresmiete im Eigentum des Auftragnehmers. Ein Eigentumsübergang findet auch nicht durch Verbindung mit dem Gebäude statt.

§ 6 Gewährleistung/Haftung

1. Die Haftung aus diesem Vertrag wird durch den Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Be stimmungen für den Einbau von Rauchwarnmeldern begrenzt. Rauchwarnmelder dienen danach nicht zur Verhinderung von Bränden oder Vermeidung von Sachschäden, sondern ausschließlich der Alarmierung zur Begrenzung von Personenschäden.

Scheitert die jährliche Wartung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer nicht für sich daraus ergebende Schäden.

2. Bei Mängeln der Gräte ist der Auftraggeber zur Minderung der vereinbarten Miete in dem Maße berechtigt, als ihm durch Funktionsfehler Nachteile entstehen.

3. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf ihm bekannte oder angezeigte Funktionsmängel hinzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er sein Recht zur Mietminderung.

5. Soweit Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt der Haftungsausschluss oder die Haftungsbegrenzung auch für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 7 Vertragsbeendigung/Rechtsnachfolge

1. Sollte der Vertrag einvernehmlich beendet werden, kann der Auftragnehmer sämtliche Mietzahlungen bis zum ursprünglich vereinbarten Mietende sofort fällig stellen.

2. Bei einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen einzustellen und die bis zum Ende der regulären Laufzeit geschuldete Vergütung sofort in Rechnung zu stellen.

3. Der Auftragnehmer ist bei Vertragsbeendigung berechtigt, die Geräte nach seiner Wahl auszubauen oder im Gebäude zu belassen.

3.1. Die Kosten für einen Ausbau der Geräte (Demontage) trägt der Auftraggeber.

3.2. Der Umfang der Demontage wird vom Auftraggeber festgelegt (z. B. nur Abbau der Geräte oder auch Beseitigung von Einbauspuren).

4. Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft bleibt der Anspruch gegen den Auftraggeber bestehen, es sei denn, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt und der Auftraggeber eine Nachfolgeeintrittserklärung vorlegt.

5. Tritt anstelle des bisherigen Auftragnehmers ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Auftraggebers. Der Wechsel des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber bekanntzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.

§ 8 Vertretungsverhältnisse

1. Im Falle von Personenmehrheiten auf der Seite des Auftraggebers versichert der Unterzeichner, zur Vertretung berechtigt zu sein. Die Auftraggeber bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen des Auftragnehmers mit Wirkung für den jeweils anderen entgegennehmen zu dürfen.

2. Soweit der Vertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Woh-nungseigentumsverwalter, geschlossen wird, bindet er auch bei Mängeln an der Bestellung des Verwalters die Wohnungseigentümergemeinschaft.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten. Er wird die vom Auftraggeber übergebenen personenbezogenen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. Weiterhin wird der Auftragnehmer bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal einsetzen, das auf das Datengeheimnis verpflichtet ist.
Personenbezogene Daten werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gelöscht.
Als personenbezogene Daten werden Namen von Wohnungsnutzern mit Zuordnung der jeweiligen Wohnung und Bestandsdaten der Wohnungen erhoben und gespeichert. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, erkannte Fehler in den personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer berichtigen zu lassen.

2. Neufassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen 6 Wochen nach deren Übersendung widerspricht.

3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen des Vertrages sowie auch die Abbedingung der Schriftformabrede bedürfen der Schriftform.

4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Regelungen werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten entsprechen.

5. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 10 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Widerrufsrecht/Belehrung

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Geräte in Besitz genommen haben bzw. hat. Die Inbesitznahme erfolgt auch durch die Installation der Geräte in der Liegenschaft.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie TTR Thermo Tronic Rauchwarnmelder GmbH, Platenenallee 24, 14050 Berlin, Telefon: 030 / 36 41 94 00, Telefax: 030 / 36 41 94 02, Mail: info(at)ttr-berlin.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Geräte wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Geräte zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Geräte unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang durch Sie zurückzuführen ist.